Gerichtsurteile

An dieser Stellen wollen wir Ihnen mit belegbaren und rechtkräftigen Urteilen die Zweifel nehmen im Bedarfsfall eine Detektei zur Lösung Ihres Problems zu Rate zu ziehen.

Aussagen des gerichts (Wirtschaftsbereich)

Detektivkosten bei "kranken" Mitarbeitern ...
Detektivkosten können vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Fehlverhalten die Detektivkosten in Rechnung stellen.
BAG Kassel 8AZR 6/97, LAG Rheinland-Pfalz 5Sa 540/99

"Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer durch Detektive observieren lassen und ihnen bei berechtigtem Verdacht die Kosten dafür in Rechnung stellen."
BAG (Az. 8 AZR 5/97), Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 540/99)
Detektivkosten bei untreuen Mitarbeitern ...
Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Voraussetzung ist, dass der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
Bundesarbeitsgericht BAG 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97

Krankgeschriebener Häuslebauer ...
Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird: er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne dass es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer seine Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.
LG Hamm, 28.02.1991, 15 SA 437/91

Einsatz einer Detektei bei wettbewerbswidrigem Verhalten
Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.
OLG Koblenz, Az. 14W 268/91

Detektei und Betriebsrat
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.
BAG, 26.03.1991, I ABR 26/90

Detektivkosten bei Konkurenztätigkeit eines Mitarbeiters
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
LAG Köln, Urt. v. 10.10.2001 Az: 7 Sa 932/00